{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2025-06-24", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2024-46-EZO3_2025-06-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=14004&type=1563347022&cHash=1c927c778a8bede173015995dde4dfd1", "Checksum": "1e85d9882e693be5e8cd433307cabc2f"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["BE.2024.46-EZO3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 24.06.2025 BE.2024.46-EZO3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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Ist die Behauptung des Klägers, für die Beklagte als Arbeitnehmer tätig gewesen zu sein, nicht offensichtlich unzutreffend, hat die Einzelrichterin auf die Klage einzutreten, auch wenn sie bei der materiellen Beurteilung der eingeklagten Forderung zum Schluss kommen sollte, es sei von einem Auftragsverhältnis auszugehen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Schlichtung vor der Schlichtungsstelle für Arbeitsverhältnisse und nicht vor dem Vermittlungsamt stattgefunden hat. Allerdings gilt dies nicht, wenn auch bei Abstellen auf die Behauptungen des Klägers ein Arbeitsverhältnis offensichtlich nicht gegeben ist (E. III.1). Im konkreten Fall war die Schlichtungsbehörde für Arbeitsverhältnisse – auch bei Abstellen auf die Tatsachenbehauptungen des Klägers – offensichtlich unzuständig für die Schlichtung und die Klagebewilligung damit ungültig (E. III.3). (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 24. 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Ist die Behauptung des Klägers, für die Beklagte als Arbeitnehmer tätig gewesen zu sein, nicht offensichtlich unzutreffend, hat die Einzelrichterin auf die Klage einzutreten, auch wenn sie bei der materiellen Beurteilung der eingeklagten Forderung zum Schluss kommen sollte, es sei von einem Auftragsverhältnis auszugehen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Schlichtung vor der Schlichtungsstelle für Arbeitsverhältnisse und nicht vor dem Vermittlungsamt stattgefunden hat. Allerdings gilt dies nicht, wenn auch bei Abstellen auf die Behauptungen des Klägers ein Arbeitsverhältnis offensichtlich nicht gegeben ist (E. III.1). Im konkreten Fall war die Schlichtungsbehörde für Arbeitsverhältnisse – auch bei Abstellen auf die Tatsachenbehauptungen des Klägers – offensichtlich unzuständig für die Schlichtung und die Klagebewilligung damit ungültig (E. III.3). (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 24. Juni 2025, BE.2024.46-EZO3).\n\n2. Durch den Einzelarbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf bestimmte\noder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers und dieser zur\nEntrichtung eines Lohnes, der nach Zeitabschnitt (Zeitlohn) oder nach der geleisteten Arbeit (Akkordlohn) bemessen wird (Art. 319 Abs. 1 OR). Der Arbeitsvertrag weist nach der\ngesetzlichen Definition im Wesentlichen vier Merkmale auf: Das Erbringen einer Arbeitsleistung, die Entgeltlichkeit, die Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation (sog.\nSubordinations- oder Unterordnungsverhältnis) und das Vorliegen eines Dauerschuldverhältnisses (BGer 4A_360/2021 E. 5.1.3; BGer 4A_64/2020 E. 6.1 m.H.; BGer 4A_484/\n2018 E. 4.1; BGer 4A_594/2018; vgl. auch GEISER/MÜLLER/PÄRLI, Arbeitsrecht in der\nSchweiz, 4. Aufl., S. 54; GERSBACH/GROSS, in: Etter/Facincani/Sutter, Arbeitsvertrag,\n2021, Art. 319 N 2 ff.). Im Einzelfall kann es schwierig sein, den Arbeitsvertrag von anderen Verträgen auf Arbeitsleistung abzugrenzen, insbesondere vom Auftrag, der auch\nDienstleistungen gegen Entgelt zum Gegenstand hat. Der Arbeitsvertrag unterscheidet\nsich davon aber insbesondere durch das Merkmal der Subordination des Arbeitnehmers\n(BGE 125 III 78 E. 4; BGE 121 I 259 E. 3a; BGer 4A_84/2020 E. 6.2). Durch den Eintritt in\neine fremde Arbeitsorganisation entsteht ein Abhängigkeitsverhältnis. Der Arbeitnehmer\nsteht persönlich, organisatorisch, zeitlich und wirtschaftlich unter der Direktionsgewalt der\nArbeitgeberin (Art. 321d OR), was Lehre und Rechtsprechung als Unterordnung bzw.\nSubordination bezeichnen. Für das Bundesgericht ist dies eines der wesentlichen, unverzichtbaren Merkmale des Arbeitsverhältnisses und im Vergleich mit anderen Verträgen\nauf selbständige Dienstleistung (v.a. Auftrag, Werkvertrag) bedeutsam (GEISER/MÜLLER/\nPÄRLI, a.a.O., S. 57). Entscheidend ist also, dass der Arbeitnehmer in eine fremde Arbeitsorganisation eingegliedert ist, in eine hierarchische Struktur eingebettet wird und damit\nvon bestimmten Vorgesetzten Weisungen erhält (BGE 121 I 259 E. 3a; BGer 4A_64/2020\nE. 6.2; BGer 4A_553/2008 E. 4.1). Weiter ist erforderlich, dass die Arbeitsleistungen für\neine gewisse Zeitspanne und mit einer gewissen Regelmässigkeit erbracht werden. Sodann sprechen Vereinbarungen bzw. die Gewährung von typisch arbeitsvertraglichen\nRechten und Pflichten (z.B. Ferien, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Zielvereinbarungen) für ein Arbeitsverhältnis, ebenso die Arbeit mit Arbeitsgeräten und Materialien der\n\nBE.2024.46-EZO3 7/11\nArbeitgeberin wie auch etwa ein Büro am Sitz der Arbeitgeberin oder eine E-Mail-Adresse\nder Arbeitgeberin (BGer 4A_404/2009 E. 4).\n\n3. Die Vorinstanz gelangte in ihrem Entscheid zum Schluss, dass kein Subordinationsverhältnis zu erkennen sei, weil jegliche Hinweise darauf fehlten, dass der Kläger in den\nBetrieb bzw. die Organisation der Beklagten eingegliedert gewesen wäre. Der Kläger\nhabe auch nicht ausgeführt, inwieweit er in die Struktur der Beklagten eingebettet gewesen sei und inwiefern er Weisungen erhalten habe. Mangels Nachweises sei auch nicht\nvon einem Dauerverhältnis auszugehen, sondern vielmehr von einer einzelnen Tätigkeit\nfür die Beklagte. Das rechtliche Verhältnis zwischen den Parteien sei wohl eher als Auftragsverhältnis zu qualifizieren, wofür auch das Einfordern eines Anteils an einer Provision\nspreche (vi-Entscheid, E. III.7c f.).\n\n"}