{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2025-06-24", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2024-46-EZO3_2025-06-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=14004&type=1563347022&cHash=1c927c778a8bede173015995dde4dfd1", "Checksum": "1e85d9882e693be5e8cd433307cabc2f"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["BE.2024.46-EZO3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 24.06.2025 BE.2024.46-EZO3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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Ist die Behauptung des Klägers, für die Beklagte als Arbeitnehmer tätig gewesen zu sein, nicht offensichtlich unzutreffend, hat die Einzelrichterin auf die Klage einzutreten, auch wenn sie bei der materiellen Beurteilung der eingeklagten Forderung zum Schluss kommen sollte, es sei von einem Auftragsverhältnis auszugehen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Schlichtung vor der Schlichtungsstelle für Arbeitsverhältnisse und nicht vor dem Vermittlungsamt stattgefunden hat. Allerdings gilt dies nicht, wenn auch bei Abstellen auf die Behauptungen des Klägers ein Arbeitsverhältnis offensichtlich nicht gegeben ist (E. III.1). Im konkreten Fall war die Schlichtungsbehörde für Arbeitsverhältnisse – auch bei Abstellen auf die Tatsachenbehauptungen des Klägers – offensichtlich unzuständig für die Schlichtung und die Klagebewilligung damit ungültig (E. III.3). (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 24. 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Ist die Behauptung des Klägers, für die Beklagte als Arbeitnehmer tätig gewesen zu sein, nicht offensichtlich unzutreffend, hat die Einzelrichterin auf die Klage einzutreten, auch wenn sie bei der materiellen Beurteilung der eingeklagten Forderung zum Schluss kommen sollte, es sei von einem Auftragsverhältnis auszugehen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Schlichtung vor der Schlichtungsstelle für Arbeitsverhältnisse und nicht vor dem Vermittlungsamt stattgefunden hat. Allerdings gilt dies nicht, wenn auch bei Abstellen auf die Behauptungen des Klägers ein Arbeitsverhältnis offensichtlich nicht gegeben ist (E. III.1). Im konkreten Fall war die Schlichtungsbehörde für Arbeitsverhältnisse – auch bei Abstellen auf die Tatsachenbehauptungen des Klägers – offensichtlich unzuständig für die Schlichtung und die Klagebewilligung damit ungültig (E. III.3). (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 24. Juni 2025, BE.2024.46-EZO3).\n\nBE.2024.46-EZO3 5/11\nhat (BGE 141 III 159 E. 2.1; BGE 140 III 227 E. 3.2; BGE 139 III 273 E. 2.1. m.H.;\nBGer 4A_387/2013 E. 3.2, nicht publ. in BGE 140 III 70). Während die Klagebewilligung\nselbst grundsätzlich keinen anfechtbaren Entscheid darstellt, kann die Beklagte ihre Gültigkeit im erstinstanzlichen Klageverfahren bestreiten. Das Gericht hat im Rahmen der\nKlärung der Prozessvoraussetzungen zu prüfen, ob der geltend gemachte Mangel des\nSchlichtungsverfahrens die Ungültigkeit der Klagebewilligung bewirkt. Neben dem Fall der\noffensichtlichen Unzuständigkeit der Schlichtungsbehörde (BGE 139 III 273 E. 2.1. und\n2.2.) wäre dies nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts etwa dann denkbar, wenn\nwegen der Mitwirkung einer befangenen Schlichterin die Möglichkeit einer Einigung der\nParteien illusorisch war und das Schlichtungsverfahren dadurch seines Zwecks beraubt\nwurde (BGer 4A_387/2013 E. 3.2). Die Klagebewilligung ist dann gültig, wenn die Klage\nfristgerecht eingereicht wird und wenn die Parteien des Schlichtungs- und Gerichtsverfahrens sowie der Streitgegenstand identisch sind, wobei eine Klageänderung unter den Voraussetzungen gemäss Art. 227 ZPO zulässig ist. Negativ formuliert ist die Klagebewilligung ungültig, wenn die Klage erst nach Ablauf der gemäss Art. 209 Abs. 3 und Abs. 4\nZPO geltenden Frist eingereicht wird. Die Ungültigkeit der Klagebewilligung ist ferner die\nFolge, wenn die Schlichtungsbehörde mangels persönlichen Erscheinens der klagenden\nPartei (Art. 204 Abs. 1 ZPO) das Verfahren hätte abschreiben müssen, weil bei Säumnis\nder klagenden Partei das Schlichtungsgesuch nach Art. 206 Abs. 1 ZPO als zurückgezogen gilt. Schliesslich ist auch eine Klagebewilligung, die von einer offensichtlich sachlich\nunzuständigen Behörde erlassen wurde, ungültig (BGE 146 III 47 E. 3.3 und 4.2.3;\nBGE 139 III 273 E. 2.2; zum Ganzen vgl. ERK, Prozessvoraussetzungen, 2022, S. 619 f.;\nKUKO ZPO-DOMEJ, Art. 59 ZPO N 10 f.; CHK ZPO-SUTTER-SOMM/SEILER, 2021, Art. 59\nN 3). Dabei ist Folgendes zu beachten: Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung\nmüssen doppelrelevante Tatsachen, also Tatsachen, die nebst der Zuständigkeit des Gerichts ebenfalls für die Begründetheit der Klage massgebend sind, im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung nicht bewiesen werden. Über sie wird auf Grundlage der Behauptungen und Anträge des Klägers entschieden (BGE 147 III 159 E. 2; BGE 137 III 32 E. 2.3;\nBGer 4A_360/2021 E. 5.1.2). Dies entbindet das Gericht jedoch nicht davon, zu prüfen,\nob diese behaupteten Tatsachen (welche als erstellt gelten) schlüssig sind, das heisst ob\naus ihnen rechtlich auf den vom Kläger geltend gemachten Gerichtsstand geschlossen\nwerden kann (BGE 147 III 159 E. 2.1.2 m.H.). Anders als auf der Tatsachenebene kann\ndas Gericht somit bei der rechtlichen Einordnung der fraglichen Tatsachen nicht unbesehen auf die Vorbringen des Klägers abstellen (vgl. Art. 57 ZPO). Ist also die Behauptung\ndes Klägers, für die Beklagte als Arbeitnehmer tätig gewesen zu sein, nicht offensichtlich\nunzutreffend, hat bei gegebenem Streitwert die Einzelrichterin im Sinne der Theorie der\ndoppelrelevanten Tatsachen im vereinfachten Verfahren auf die Klage einzutreten, auch\n\nBE.2024.46-EZO3 6/11\nwenn sie im Rahmen der materiellen Beurteilung der eingeklagten Forderung zum\nSchluss kommen sollte, es sei von einem Auftragsverhältnis auszugehen. Daran ändert\nauch der Umstand nichts, dass die Schlichtung vor der Schlichtungsstelle für Arbeitsverhältnisse und nicht vor dem Vermittlungsamt stattgefunden hat (GVP 2016 Nr. 41). Allerdings gilt dies – wie dargelegt – nicht, wenn auch bei Abstellen auf die Behauptungen des\nKlägers ein Arbeitsverhältnis offensichtlich nicht gegeben ist.\n\n"}