{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2025-06-24", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2024-46-EZO3_2025-06-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=14004&type=1563347022&cHash=1c927c778a8bede173015995dde4dfd1", "Checksum": "1e85d9882e693be5e8cd433307cabc2f"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["BE.2024.46-EZO3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 24.06.2025 BE.2024.46-EZO3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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Ist die Behauptung des Klägers, für die Beklagte als Arbeitnehmer tätig gewesen zu sein, nicht offensichtlich unzutreffend, hat die Einzelrichterin auf die Klage einzutreten, auch wenn sie bei der materiellen Beurteilung der eingeklagten Forderung zum Schluss kommen sollte, es sei von einem Auftragsverhältnis auszugehen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Schlichtung vor der Schlichtungsstelle für Arbeitsverhältnisse und nicht vor dem Vermittlungsamt stattgefunden hat. Allerdings gilt dies nicht, wenn auch bei Abstellen auf die Behauptungen des Klägers ein Arbeitsverhältnis offensichtlich nicht gegeben ist (E. III.1). Im konkreten Fall war die Schlichtungsbehörde für Arbeitsverhältnisse – auch bei Abstellen auf die Tatsachenbehauptungen des Klägers – offensichtlich unzuständig für die Schlichtung und die Klagebewilligung damit ungültig (E. III.3). (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 24. 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Ist die Behauptung des Klägers, für die Beklagte als Arbeitnehmer tätig gewesen zu sein, nicht offensichtlich unzutreffend, hat die Einzelrichterin auf die Klage einzutreten, auch wenn sie bei der materiellen Beurteilung der eingeklagten Forderung zum Schluss kommen sollte, es sei von einem Auftragsverhältnis auszugehen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Schlichtung vor der Schlichtungsstelle für Arbeitsverhältnisse und nicht vor dem Vermittlungsamt stattgefunden hat. Allerdings gilt dies nicht, wenn auch bei Abstellen auf die Behauptungen des Klägers ein Arbeitsverhältnis offensichtlich nicht gegeben ist (E. III.1). Im konkreten Fall war die Schlichtungsbehörde für Arbeitsverhältnisse – auch bei Abstellen auf die Tatsachenbehauptungen des Klägers – offensichtlich unzuständig für die Schlichtung und die Klagebewilligung damit ungültig (E. III.3). (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 24. Juni 2025, BE.2024.46-EZO3).\n\nb) Der Kläger setzt sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids zumindest teilweise auseinander. Er bemängelt, dass die Vorinstanz zu Unrecht angenommen\nhabe, es liege keine arbeitsrechtliche Streitigkeit vor und deshalb nicht auf seine Klage\neingetreten sei. Zwar macht er keine direkten Ausführungen zur Frage, ob eine von einer\nunzuständigen Schlichtungsstelle ausgestellte Klagebewilligung nichtig/ungültig ist. Da es\nsich hierbei um eine Rechtsfrage handelt und das Recht von Amtes wegen anzuwenden\nist, kann diese Frage trotzdem geprüft werden. Zudem führt der Kläger sinngemäss aus,\ndie Schlichtungsstelle habe das Arbeitsverhältnis bestätigt, ansonsten die Klagebewilligung nicht erteilt worden wäre. Auch daraus ist zu schliessen, dass der Kläger die Klagebewilligung für gültig und das Nichteintreten der Vorinstanz als ungerechtfertigt erachtet.\n\n4.a) Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und\nneue Beweismittel – abgesehen von hier nicht anwendbaren besonderen gesetzlichen\nBestimmungen (Art. 326 Abs. 2 ZPO) sowie vom (hier ebenfalls nicht relevanten) Fall,\ndass erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gab (BGE 139 III 466 E. 3.4) – ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).\n\nb) Die vom Kläger im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Unterlagen können\ndaher nicht berücksichtigt werden, zumal dieser bereits von der Vorinstanz aufgefordert\nworden war, zur Frage des Vorliegens eines Arbeitsverhältnisses Stellung zu nehmen und\nallfällige Unterlagen dazu einzureichen. Im Übrigen würde sich an der rechtlichen Beurteilung auch dann nichts ändern, wenn die klägerischen Noven berücksichtigt werden könnten (vgl. E. III.3.b hiernach).\n\nIII.\n\n1. Das Gericht tritt auf eine Klage ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind\n(Art. 59 Abs. 1 ZPO). Das Vorliegen einer gültigen Klagebewilligung nach Art. 209 ZPO ist\n– in Fällen, bei denen dem Prozess ein Schlichtungsversuch vorauszugehen hat – eine\nProzessvoraussetzung, die das Gericht gemäss Art. 60 ZPO von Amtes wegen zu prüfen\n\n"}