{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2025-06-24", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2024-46-EZO3_2025-06-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=14004&type=1563347022&cHash=1c927c778a8bede173015995dde4dfd1", "Checksum": "1e85d9882e693be5e8cd433307cabc2f"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["BE.2024.46-EZO3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 24.06.2025 BE.2024.46-EZO3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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Ist die Behauptung des Klägers, für die Beklagte als Arbeitnehmer tätig gewesen zu sein, nicht offensichtlich unzutreffend, hat die Einzelrichterin auf die Klage einzutreten, auch wenn sie bei der materiellen Beurteilung der eingeklagten Forderung zum Schluss kommen sollte, es sei von einem Auftragsverhältnis auszugehen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Schlichtung vor der Schlichtungsstelle für Arbeitsverhältnisse und nicht vor dem Vermittlungsamt stattgefunden hat. Allerdings gilt dies nicht, wenn auch bei Abstellen auf die Behauptungen des Klägers ein Arbeitsverhältnis offensichtlich nicht gegeben ist (E. III.1). Im konkreten Fall war die Schlichtungsbehörde für Arbeitsverhältnisse – auch bei Abstellen auf die Tatsachenbehauptungen des Klägers – offensichtlich unzuständig für die Schlichtung und die Klagebewilligung damit ungültig (E. III.3). (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 24. 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Ist die Behauptung des Klägers, für die Beklagte als Arbeitnehmer tätig gewesen zu sein, nicht offensichtlich unzutreffend, hat die Einzelrichterin auf die Klage einzutreten, auch wenn sie bei der materiellen Beurteilung der eingeklagten Forderung zum Schluss kommen sollte, es sei von einem Auftragsverhältnis auszugehen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Schlichtung vor der Schlichtungsstelle für Arbeitsverhältnisse und nicht vor dem Vermittlungsamt stattgefunden hat. Allerdings gilt dies nicht, wenn auch bei Abstellen auf die Behauptungen des Klägers ein Arbeitsverhältnis offensichtlich nicht gegeben ist (E. III.1). Im konkreten Fall war die Schlichtungsbehörde für Arbeitsverhältnisse – auch bei Abstellen auf die Tatsachenbehauptungen des Klägers – offensichtlich unzuständig für die Schlichtung und die Klagebewilligung damit ungültig (E. III.3). (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 24. Juni 2025, BE.2024.46-EZO3).\n\nBE.2024.46-EZO3 3/11\nhiernach). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. Zuständig ist die Einzelrichterin im\nObligationenrecht (Art. 15 Abs. 1 lit. b EG-ZPO; Art. 14 Abs. 2 Ziff. 4 GO).\n\n2.a) Die Beschwerdeschrift muss Rechtsmittelanträge (auch: Beschwerdeanträge) enthalten, aus denen sich ergibt, in welchen Punkten der erstinstanzliche Entscheid angefochten wird und inwiefern er abzuändern ist. Grundsätzlich sind die Anträge so zu formulieren, dass die Rechtsmittelinstanz sie bei Gutheissung der Beschwerde zum Entscheid\nerheben kann. Bei nicht anwaltlich vertretenen Laien dürfen dabei allerdings keine überhöhten Anforderungen gestellt werden; hier genügt es, wenn mit gutem Willen erkennbar\nist, welche Abänderung(en) des erstinstanzlichen Entscheids der Beschwerdeführer mit\nder Beschwerde erreichen will (s. anstelle Vieler: FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-\nSomm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, ZPO Komm., 4. Aufl., Art. 321 N 14).\n\nb) Der Kläger stellt keine eigentlichen Rechtsbegehren. Aus der Beschwerdeschrift\nergibt sich allerdings, dass er mit dem Entscheid der Vorinstanz nicht einverstanden ist,\nweil diese angenommen hat, beim Verhältnis zwischen den Parteien habe es sich nicht\num ein Arbeitsverhältnis gehandelt, womit die Klagebewilligung von der sachlich unzuständigen Schlichtungsstelle für Arbeitsverhältnisse ausgestellt worden sei. Somit wehrt\nsich der Kläger sinngemäss dagegen, dass auf seine Klage nicht eingetreten wurde und\nverlangt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die materielle Beurteilung\nseiner Klage. Damit liegt ein gerade noch genügender Rechtsmittelantrag vor.\n\n3.a) Die Beschwerde muss gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO schriftlich und begründet eingereicht werden. Der Beschwerdeführer hat sich daher in der Beschwerdeschrift sachbezogen mit dem Entscheid der Vorinstanz auseinanderzusetzen und darzutun, warum dieser in den angefochtenen Punkten Mängel aufweist und darin ein Beschwerdegrund liegen soll (FREIBURGHAUS/AFHELDT, ZPO Komm., Art. 321 N 15; STAEHELIN A./MOSIMANN,\nin: Staehelin/Grolimund, 4. Aufl., § 26 N 42). Auch ein juristischer Laie muss sich – zumindest in gedrängter Form – mit dem vorinstanzlichen Entscheid und den beanstandeten Erwägungen auseinandersetzen und zum Ausdruck bringen, aus welchen Gründen er nach\nseiner Auffassung unrichtig sein soll (ZPO-Rechtsmittel-KUNZ, 2013, Art. 311 N 92). Fehlt\neine hinreichende Begründung oder ein zulässiges Rechtsbegehren, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (ZPO-Rechtsmittel-KUNZ, Art. 311 N 84 i.V.m. Art. 321 N 30;\nSEILER, Die Berufung nach ZPO, 2013, N 599, 601; BGer 4A_651/2012 E. 4.2). Eine nicht\ngerade ungenügende, aber in der Substanz mangelhafte Begründung erfasst zwar nicht\ndie Eintretensfrage, kann sich jedoch bei der materiellen Beurteilung zum Nachteil der Berufungsklägerin auswirken (REETZ, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, ZPO\n\nBE.2024.46-EZO3 4/11\nKomm., 4. Aufl., Art. 311 N 36; SEILER, Die Berufung nach ZPO, 2013, N 898). Ungeachtet der Begründungspflicht gilt allerdings der Grundsatz, dass das Recht von Amtes wegen anzuwenden ist, auch im Rechtsmittelverfahren, weshalb die Beschwerdeinstanz in\nrechtlicher Hinsicht nicht auf die Prüfung geltend gemachter Rechtsverletzungen beschränkt ist (Art. 57 ZPO).\n\n"}