{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2025-06-24", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2024-46-EZO3_2025-06-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=14004&type=1563347022&cHash=1c927c778a8bede173015995dde4dfd1", "Checksum": "1e85d9882e693be5e8cd433307cabc2f"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["BE.2024.46-EZO3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 24.06.2025 BE.2024.46-EZO3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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Ist die Behauptung des Klägers, für die Beklagte als Arbeitnehmer tätig gewesen zu sein, nicht offensichtlich unzutreffend, hat die Einzelrichterin auf die Klage einzutreten, auch wenn sie bei der materiellen Beurteilung der eingeklagten Forderung zum Schluss kommen sollte, es sei von einem Auftragsverhältnis auszugehen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Schlichtung vor der Schlichtungsstelle für Arbeitsverhältnisse und nicht vor dem Vermittlungsamt stattgefunden hat. Allerdings gilt dies nicht, wenn auch bei Abstellen auf die Behauptungen des Klägers ein Arbeitsverhältnis offensichtlich nicht gegeben ist (E. III.1). Im konkreten Fall war die Schlichtungsbehörde für Arbeitsverhältnisse – auch bei Abstellen auf die Tatsachenbehauptungen des Klägers – offensichtlich unzuständig für die Schlichtung und die Klagebewilligung damit ungültig (E. III.3). (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 24. 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Ist die Behauptung des Klägers, für die Beklagte als Arbeitnehmer tätig gewesen zu sein, nicht offensichtlich unzutreffend, hat die Einzelrichterin auf die Klage einzutreten, auch wenn sie bei der materiellen Beurteilung der eingeklagten Forderung zum Schluss kommen sollte, es sei von einem Auftragsverhältnis auszugehen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Schlichtung vor der Schlichtungsstelle für Arbeitsverhältnisse und nicht vor dem Vermittlungsamt stattgefunden hat. Allerdings gilt dies nicht, wenn auch bei Abstellen auf die Behauptungen des Klägers ein Arbeitsverhältnis offensichtlich nicht gegeben ist (E. III.1). Im konkreten Fall war die Schlichtungsbehörde für Arbeitsverhältnisse – auch bei Abstellen auf die Tatsachenbehauptungen des Klägers – offensichtlich unzuständig für die Schlichtung und die Klagebewilligung damit ungültig (E. III.3). (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 24. Juni 2025, BE.2024.46-EZO3).\n\nb) Der Kläger macht geltend, F.__ von der B.__ GmbH (Beklagte) habe ihm am\n20. Februar 2024 telefonisch zugesichert, eine (wohl aus obigem Geschäft) resultierende\nLohnforderung von Fr. 7'800.00 zu bezahlen (vi-act. 2, S. 1 unten). Dazu liegt ein telefonischer Verbindungsnachweis sowie der Nachweis vor, dass F.__ Inhaber und Geschäftsführer der Beklagten ist (kläg.act. 1 und 2). Sodann legte der Kläger sein Schreiben vom\n23. März 2024 an F.__ ins Recht, mit dem Betreff „Rechnung vermittelten Abschluss“\n(kläg.act. 3). Damit verlangte er einen Betrag von Fr. 7‘800.00 für „den von mir erzielten\nVerkaufsabschluss über 300'000 CHF der 6% Obligationen für E.__ AG in X.__, als von\nDir nominierte Stellvertretung während Deiner Abwesenheit“. Der Kläger bezieht sich im\nSchreiben ausserdem auf „Deine telefonische Zusage vom 20. Februar 2024, Deine vereinbarte 6.5% Provision von E.__ AG, Z.__ im Verhältnis 40% zu 60% zu teilen“. In einer\nE-Mail vom 10. April 2024 an F.__ schreibt der Kläger, es bestehe zwischen der Beklagten und der E.__ AG ein Mandatsverhältnis „für das Marketing der Wertpapiere“. Folglich\nsei „die von mir getätigte Beratung mit C.__ während Deiner Unerreichbarkeit die Auszahlung meiner Entlöhnung durch B.__ GmbH mir zu gewähren“ (kläg.act. 4). Am gleichen\nTag sandte der Kläger die vorerwähnte, an F.__ adressierte Rechnung vom 23. März\n2024 (kläg.act. 3) im Wesentlichen unverändert an die Beklagte (kläg.act. 5, Beilage 1).\n\nBE.2024.46-EZO3 2/11\nc) Mit E-Mail vom 8. Oktober 2024 bestätigte G.__ von der E.__ AG, dass F.__ bzw.\ndie B.__ GmbH für die Vermittlungsleistungen „in Sachen E.__“ entlöhnt worden sei\n(kläg.act. 10).\n\n2. Am 13. Mai 2024 leitete der Kläger bei der Schlichtungsstelle für Arbeitsverhältnisse […] eine Klage gegen die Beklagte ein und verlangte, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm einen Betrag von Fr. 7'800.00 netto zu bezahlen. Die Schlichtungsverhandlung\nfand am 27. Juni 2024 statt und dem Kläger wurde die Klagebewilligung gleichentags ausgestellt (vi-act. 1). Am 18. September 2024 reichte der Kläger die entsprechende Klage\nbeim Kreisgericht […] ein (vi-act. 2). Mit Schreiben vom 15. Oktober 2024 (vi-act. 7) teilte\ndie zuständige Einzelrichterin (Vorinstanz) dem Kläger mit, dass fraglich erscheine, ob es\nsich vorliegend um ein Arbeitsverhältnis handle. Ein Arbeitsvertrag liege vor, wenn der Arbeitnehmer eine Arbeitsleistung für eine definierte Dauer gegen Lohn erbringe und in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehe, also in die Arbeitsorganisation des\nArbeitgebers eingegliedert sei. Er, der Kläger, erhalte Gelegenheit, sich innert Frist dazu\nzu äussern und weitere Unterlagen betreffend das Arbeitsverhältnis einzureichen. Ferner\nführte die Vorinstanz aus, dass – sollte es sich nicht um ein Arbeitsverhältnis handeln –\nwohl eine ungültige Klagebewilligung vorliege, was vom Gericht von Amtes wegen zu prüfen sei. Sollte die Klagebewilligung ungültig sein, würde auf die Klage nicht eingetreten. In\nder Folge reichte der Kläger eine Stellungnahme und weitere Unterlagen ein (kläg.act. 8-\n11). Mit Entscheid vom 13. November 2024 trat die Vorinstanz auf die Klage mangels gültiger Schlichtung nicht ein (vi-act. 10 [vi-Entscheid]).\n\n3. Gegen diesen Entscheid erhob der Kläger am 13. Dezember 2024 (Datum des\nPoststempels; BE/1 und 2) Beschwerde bei der Einzelrichterin des Kantonsgerichts und\nlegte weitere Unterlagen ein (kläg.act. 12-27). Die Beklagte liess sich innert Frist nicht vernehmen (BE/5), worauf die Einzelrichterin mitteilte, dass ohne weitere Vorkehrungen und\ninsbesondere ohne Durchführung einer Verhandlung über die eingereichte Beschwerde\nentschieden werde (BE/6).\n\nII.\n\n1. Die Prozessvoraussetzungen des Beschwerdeverfahrens, deren Vorliegen von\nAmtes wegen zu prüfen ist, sind grundsätzlich erfüllt (Art. 59 f., Art. 319 lit. a, Art. 321\nAbs. 1 ZPO; zu den Rechtsbegehren vgl. E. 2 und zum Begründungserfordernis E. 3\n\n"}