{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2025-06-24", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2024-46-EZO3_2025-06-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=14004&type=1563347022&cHash=1c927c778a8bede173015995dde4dfd1", "Checksum": "1e85d9882e693be5e8cd433307cabc2f"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["BE.2024.46-EZO3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 24.06.2025 BE.2024.46-EZO3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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Ist die Behauptung des Klägers, für die Beklagte als Arbeitnehmer tätig gewesen zu sein, nicht offensichtlich unzutreffend, hat die Einzelrichterin auf die Klage einzutreten, auch wenn sie bei der materiellen Beurteilung der eingeklagten Forderung zum Schluss kommen sollte, es sei von einem Auftragsverhältnis auszugehen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Schlichtung vor der Schlichtungsstelle für Arbeitsverhältnisse und nicht vor dem Vermittlungsamt stattgefunden hat. Allerdings gilt dies nicht, wenn auch bei Abstellen auf die Behauptungen des Klägers ein Arbeitsverhältnis offensichtlich nicht gegeben ist (E. III.1). Im konkreten Fall war die Schlichtungsbehörde für Arbeitsverhältnisse – auch bei Abstellen auf die Tatsachenbehauptungen des Klägers – offensichtlich unzuständig für die Schlichtung und die Klagebewilligung damit ungültig (E. III.3). (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 24. 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Juni 2025, BE.2024.46-EZO3).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: BE.2024.46-EZO3\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)\nPublikationsdatum: 12.09.2025\nEntscheiddatum: 24.06.2025\n\nEntscheid Kantonsgericht, 24.06.2025\nArt. 59 und 60 ZPO: Das Vorliegen einer gültigen Klagebewilligung ist eine\nProzessvoraussetzung, die das Gericht gemäss Art. 60 ZPO von Amtes\nwegen zu prüfen hat. Eine Klagebewilligung, die von einer offensichtlich\nsachlich unzuständigen Behörde erlassen wurde, ist ungültig.\nDoppelrelevante Tatsachen, also Tatsachen, die nebst der Zuständigkeit\nebenfalls für die Begründetheit der Klage massgebend sind, müssen im\nRahmen der Zuständigkeitsprüfung nicht bewiesen werden. Über sie wird\nauf Grundlage der Behauptungen des Klägers entschieden. Indessen ist zu\nprüfen, ob die behaupteten Tatsachen rechtlich auf die vom Kläger geltend\ngemachte Zuständigkeit schliessen lassen. 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Juni 2025,\nBE.2024.46-EZO3).\n\nEntscheid siehe PDF\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/12\nKanton St.Gallen\nGerichte\n\nKantonsgericht St. Gallen\nEinzelrichterin im Obligationenrecht\n\nEntscheid vom 24. Juni 2025\n\nGeschäfts- BE.2024.46-EZO3 (VV.2024.54-[…])\nnummer\n\nVerfahrens- A.__,\nbeteiligte\nKläger und\nBeschwerdeführer,\n\ngegen\n\nB.__ GmbH,\n\nBeklagte und\nBeschwerdegegnerin\n\nGegenstand Forderung\nErwägungen\n\nI.\n\n1.a) Mit E-Mail vom 19. Februar 2024 wandte sich der Geschäftsführer der C.__-Kas-\nsen, D.__, an A.__ („a.__@e.__.eu“ [Kläger]) und bat um die Vorbereitung der Zeichnung\nvon Obligationen zu 6.8% der E.__ AG (kläg.act. 7). Der Kläger antwortete gleichentags\nund orientierte D.__ darüber, „dass die 6,8% Obligation wegen Überzeichnung vorzeitig\nbeendet“ worden sei. Noch im Angebot seien Obligationen zu 6%. Am 20. Februar 2024\nzeichnete D.__ für die „Familienausgleichskasse C.__“ 300 6%-Obligationen der E.__ AG\nzu einem Wert von Fr. 300'000.00. Auf dem Zeichnungsschein findet sich oben der Vermerk: „Kontakt: A.__ - a.__@e.__.eu“ (kläg.act. 6). Mit E-Mail vom gleichen Tag bat der\nKläger D.__ den unterzeichneten Zeichnungsschein „nach X.__“ zu senden (kläg.act. 7).\nDie erwähnten E-Mails des Klägers tragen unten jeweils die Signatur: „A.__, Investor Relations, e.__ ag, Y__Gasse 1, Z.__ “.\n\n"}