2. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren sind auf Fr. 800.00 festzusetzen (Entscheidgebühr nach Art. 10 Ziff. 211 GKV) und mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet, da dem Gesuchsgegner im Beschwerdeverfahren kein zu entschädigender Aufwand entstanden ist. BE.2024.31-EZO3 10/11 Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.00 hat die A.___ zu bezahlen; unter Verrechnung des von ihr geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe. BE.2024.31-EZO3 11/11