8. Zusammenfassend ist die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch der Gesuchstellerin nicht eingetreten, da – wie die vorangehenden Erwägungen zeigen – weder ein vollständiger – das heisst den behaupteten Ausweisungsanspruch begründenden – Sachverhalt vorlag noch klares Recht. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. IV. 1. Bei diesem Verfahrensausgang bleiben die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Entscheids unverändert und sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).