Es mag sein, dass in der Lehre – wie die Gesuchstellerin in ihrer Beschwerde vorbringt – teilweise nicht ausreichend zwischen einer Zahlungsverzugskündigung und anderen ausserordentlichen Kündigungen differenziert wird (Beschwerde, S. 11). Wie es sich damit verhält und welchem Teil der Lehre zuzustimmen ist, ist allerdings nicht im summarischen Verfahren nach Art. 257 ZPO zu beurteilen. Hier ist einzig die Frage zu beantworten, ob die Rechtslage klar ist oder nicht.