Sie gilt somit – nachdem die Parteien keine besonderen Umstände geltend machen – als am 26. Juni 2024 zugestellt. Die Kündigung wurde also fünf Tage vor Ablauf der Zahlungsfrist versandt und drei Tage vor Ablauf der Zahlungsfrist zugestellt, womit sie sich als unwirksam erweisen dürfte, was vorliegend jedoch nicht abschliessend geklärt werden muss. 7. Schliesslich enthält die Kündigung vom 24. Juni 2024 keine Begründung und auch keine Anmerkung, dass es sich um eine ausserordentliche Kündigung handelt (vi-act. 2).