Hinsichtlich der Kündigung gilt die absolute Empfangstheorie: Die Kündigung gilt als zugestellt, wenn sie in den Machtbereich des Mieters gelangt ist. Erfolgt die Kündigung mit eingeschriebenem Brief und wird der Empfänger vom Postboten nicht angetroffen und legt dieser eine Abholungseinladung in den Briefkasten, gilt die Kündigung in der Regel als an dem Folgetag zugestellt (BGE 143 III 15 E. 4.1; Mietrecht für die Praxis/OESCHGER, 10. Aufl., S. 777 f.; BACHOFNER, a.a.O., N 135; SVIT-Kommentar-MÜLLER, 4. Aufl., N 6 zu Vorbemerkungen zu Art. 266-266o OR).