BE.2024.31-EZO3 6/11 4. Die Gesuchstellerin äusserte sich in ihrem Gesuch nicht dazu, wer Vermieter oder Eigentümerin der vom Gesuchsgegner bewohnten, streitgegenständlichen 2-Zimmer- Wohnung ist (vi-act. 2). Aus dem beigelegten Mietvertrag vom 2. Februar 1988 ist ersichtlich, dass dem Gesuchsgegner die Wohnung von einem D.___vermietet wurde (ges.act. 1). Weshalb die Gesuchstellerin hinsichtlich des von ihr geltend gemachten Ausweisungsbegehrens aktivlegitimiert sein soll, ergibt sich weder aus dem Gesuch noch aus dessen Beilagen. Bereits insofern ist die Sachverhaltsdarstellung unvollständig.