257 N 5 ff.; BACHOFNER, Die Mieterausweisung, 2019, N 435 f.). Mit Rücksicht darauf, dass bei einer Gewährung des Gesuchs um Rechtsschutz in klaren Fällen ein definitives, der materiellen Rechtskraft fähiges Urteil ergeht, sind an das Vorliegen einer klaren Rechtslage strenge Anforderungen zu stellen (BGer 4A_329/2013 E. 4). Im summarischen Verfahren nach Art. 257 ZPO kann es daher nicht darum gehen, Präjudizien über umstrittene materielle Rechtsfragen zu schaffen oder zu prüfen, welche der in der Literatur und Judikatur vertretenen Auffassung die richtige ist (vgl. STÄHLE, "Bewährte Lehre" [Art. 1 Abs. 3 ZGB] in der Praxis zum Obligationenrecht, 2023, S. 259, mit weiteren Hinweisen).