BE.2024.31-EZO3 5/11 nächst voraus, dass sich die auszuweisende Mietpartei ohne Rechtsgrund im Mietobjekt aufhält. In jedem Fall hat die gesuchstellende Partei daher in der gebotenen Kürze zu behaupten, wann und zwischen wem ein Mietverhältnis entstanden ist und wie dieses geendet hat (THALER/EGLI, Mietrecht im summarischen Verfahren, mp 2021, S. 175 ff., 199 f.). Der Gegenseite obliegt die Bestreitungslast. Dabei findet im summarischen Verfahren grundsätzlich nur ein Schriftenwechsel statt. Es besteht insofern kein Anspruch der Parteien darauf, sich zweimal zur Sache zu äussern (BGE 146 III 237 E. 3.1).