Die Ausserordentlichkeit der Kündigung sei somit für den Empfänger aufgrund der verkürzten Kündigungsfrist aus der Kündigung selbst ersichtlich. Die Kündigung infolge Zahlungsverzug sei aber auch deshalb als ausserordentliche erkennbar, weil eine solche vorgängig angedroht worden sei. Vorliegend sei die Rechtslage klar, weshalb auf das Ausweisungsgesuch einzutreten und dieses gutzuheissen sei. 3. Gemäss Art. 257 Abs. 1 ZPO gewährt das Gericht Rechtsschutz im summarischen Verfahren, wenn der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar und die Rechtslage klar ist. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist auf ein entsprechendes Gesuch nicht einzutreten (BGE 140 III 315 E. 5).