Die mangelnde Erkennbarkeit der Ausserordentlichkeit der Kündigung sei daher auf die Struktur und den Inhalt des amtlichen Formulars zurückzuführen. Ein vollständig ausgefülltes Formular, das beim Empfänger einen Interpretationsspielraum lasse, sei ein mangelhaftes Formular und dürfe nicht zu Nachteilen beim gewissenhaften Ausfüllen führen. Das Gesetz verlange nicht, dass neben dem amtlichen Formular ein Begleitschreiben verfasst werden müsse, in dem eine Kündigung als "ausserordentliche" bezeichnet werden müsse. Die Ausserordentlichkeit der Kündigung sei somit für den Empfänger aufgrund der verkürzten Kündigungsfrist aus der Kündigung selbst ersichtlich.