Es fehle denn auch an einer gesetzlichen Grundlage, wonach eine ausserordentliche Kündigung im Kündigungsformular ausdrücklich als solche gekennzeichnet werden müsse. Die verkürzte Kündigungsfrist sei somit aufgrund des Aufbaus und des Wortlauts des amtlichen Formulars zwingend der einzige, sich direkt aus der Kündigung ergebende Hinweis darauf, dass es sich um eine ausserordentliche Kündigung handle. Die mangelnde Erkennbarkeit der Ausserordentlichkeit der Kündigung sei daher auf die Struktur und den Inhalt des amtlichen Formulars zurückzuführen.