Vorliegend habe die Gesuchstellerin das Mietverhältnis am 24. Juni 2024 mit dem amtlichen Formular auf den 31. Juli 2024 gekündigt. Im Kündigungsformular sei nirgends erwähnt, dass es sich dabei um eine ausserordentliche Kündigung handle. Auch ein Begleitschreiben, in welchem die Gesuchstellerin den Gesuchsgegner darauf hinweisen würde, dass es um eine ausserordentliche Kündigung gehe, liege nicht vor. Die verkürzte Kündigungsfrist sei der einzige Hinweis darauf, dass es sich nicht um eine ordentliche, sondern um eine ausserordentliche Kündigung handeln könnte. Dies reiche nicht, um im Verfahren gemäss Art.