Wie bei einer ordentlichen Kündigung müsse eine ausserordentliche Kündigung keine Begründung enthalten, der Empfänger müsse die Ausserordentlichkeit jedoch erkennen können. Ob diese Erkennbarkeit bereits gegeben sei, wenn die Kündigungsfrist nicht der ordentlichen entspreche, sei in der Lehre umstritten und in der Rechtsprechung ungeklärt, weshalb in einer solchen Situation klares Recht zu verneinen sei. Das gelte auch, wenn der Kündigung eine Zahlungsaufforderung vorangegangen sei. Vorliegend habe die Gesuchstellerin das Mietverhältnis am 24. Juni 2024 mit dem amtlichen Formular auf den 31. Juli 2024 gekündigt.