1. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid zusammengefasst wie folgt: Bei einer gestützt auf Art. 257d OR ausgesprochenen Kündigung handle es sich um eine ausserordentliche Kündigung, was sich u.a. in einer verkürzten Kündigungsfrist und in einem eingeschränkten Kündigungsschutz äussere. Wie bei einer ordentlichen Kündigung müsse eine ausserordentliche Kündigung keine Begründung enthalten, der Empfänger müsse die Ausserordentlichkeit jedoch erkennen können.