b) Weder die Gesuchstellerin noch die Vorinstanz äusserten sich zum Streitwert oder zum aktuellen Mietzins. In der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids wird auf die Beschwerde verwiesen. Vor diesem Hintergrund, und weil keine Hinweise darauf vorliegen, dass der Gesuchsgegner die Gültigkeit der Kündigung in Frage stellt, ist von einem Streitwert von Fr. 6'162.00 (6 x Fr. 1'027.00 [vgl. ges.act. 4]) auszugehen. Folglich wird die Streitwertgrenze von Art. 308 Abs. 2 ZPO nicht erreicht, womit die Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid zulässig ist.