1. Die Prozessvoraussetzungen des Beschwerdeverfahrens, deren Vorliegen von Amtes wegen zu prüfen ist, sind erfüllt (Art. 59 f., Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 308 Abs. 2, Art. 321 Abs. 2 ZPO). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten (zum Streitwert vgl. E. 2 sogleich). Für die Beurteilung zuständig ist die Einzelrichterin im Obligationenrecht (Art. 15 Abs. 1 EG-ZPO und Art. 14 Abs. 2 Ziff. 4 GO).