3. Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchstellerin am 19. August 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht mit dem Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und das Ausweisungsgesuch gutzuheissen (BE/1). Dem Gesuchsgegner konnte die Beschwerdeschrift schliesslich am 17. Oktober 2024 durch die Polizei zugestellt werden (BE/7 und BE/9). Er liess sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen. BE.2024.31-EZO3 2/11 II.