253 ZPO auf das Einholen einer Stellungnahme des Gesuchsgegners. Mit Entscheid vom 6. August 2024 trat sie auf das Gesuch nicht ein (vi-Entscheid; der Gesuchstellerin zugestellt am 7. August 2024, dem Gesuchsgegner, nachdem er das Einschreiben nicht abgeholt hatte, am 16. August 2024 per A-Post zugesandt, mit [hier wohl nicht zutreffendem] Hinweis auf die Zustellfiktion nach Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO [vgl. vi-act. 6 und 7]).