257d OR bei unbenutztem Fristablauf (ges.act. 4). Der Gesuchsgegner holte die Sendung trotz entsprechender Abholungseinladung der Post nicht ab. Am 24. Juni 2024 kündigte die A.___ (Gesuchstellerin), vertreten durch die F.___, das Mietverhältnis unter Verwendung des gesetzlich vorgeschriebenen Formulars per 31. Juli 2024 (ges.act. 2). Auch dieses Einschreiben holte der Gesuchsgegner nicht ab.