{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-10-31", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2024-31-EZO3_2024-10-31.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=13273&type=1563347022&cHash=bb9bd80ec5230193695ff3ae72ee884d", "Checksum": "0d2fd14526da252fa1f42015addca5a5"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["BE.2024.31-EZO3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 31.10.2024 BE.2024.31-EZO3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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Einzelrichter) 31.10.2024 BE.2024.31-EZO3\nRegeste:\nArt. 257 ZPO, Art. 257d OR: Mieterausweisung nach Zahlungsverzugskündigung,\r\nNichteintreten; die Behauptungen und Beweismittel der Gesuchstellerin ergaben\r\neine nur unvollständige Sachverhaltsdarstellung, auf welche die Vorinstanz zu\r\nRecht nicht eintrat (E. III/3 ff.). Ferner Erwägungen betreffend Streitwertbemessung\r\n(E. II/2), Fristenlauf nach relativer und absoluter Empfangstheorie (E. III/6) sowie Begründungserfordernissen ausserordentlicher Kündigungen (E.III/7). (Kantonsgericht,\r\nEinzelrichterin im Obligationenrecht, 31. Oktober 2024, BE.2024.31-EZO3).\n\nBE.2024.31-EZO3 4/11\n2. Die Gesuchstellerin bringt mit ihrer Beschwerde zusammengefasst vor, das vom\nKanton zur Verfügung gestellte Kündigungsformular biete gerade keine Möglichkeit, die\nKündigung als ausserordentliche zu bezeichnen. Es fehle denn auch an einer gesetzlichen Grundlage, wonach eine ausserordentliche Kündigung im Kündigungsformular ausdrücklich als solche gekennzeichnet werden müsse. Die verkürzte Kündigungsfrist sei\nsomit aufgrund des Aufbaus und des Wortlauts des amtlichen Formulars zwingend der\neinzige, sich direkt aus der Kündigung ergebende Hinweis darauf, dass es sich um eine\nausserordentliche Kündigung handle. Die mangelnde Erkennbarkeit der Ausserordentlichkeit der Kündigung sei daher auf die Struktur und den Inhalt des amtlichen Formulars zurückzuführen. Ein vollständig ausgefülltes Formular, das beim Empfänger einen Interpretationsspielraum lasse, sei ein mangelhaftes Formular und dürfe nicht zu Nachteilen beim\ngewissenhaften Ausfüllen führen. Das Gesetz verlange nicht, dass neben dem amtlichen\nFormular ein Begleitschreiben verfasst werden müsse, in dem eine Kündigung als \"ausserordentliche\" bezeichnet werden müsse. Die Ausserordentlichkeit der Kündigung sei\nsomit für den Empfänger aufgrund der verkürzten Kündigungsfrist aus der Kündigung\nselbst ersichtlich. Die Kündigung infolge Zahlungsverzug sei aber auch deshalb als ausserordentliche erkennbar, weil eine solche vorgängig angedroht worden sei. Vorliegend\nsei die Rechtslage klar, weshalb auf das Ausweisungsgesuch einzutreten und dieses gutzuheissen sei.\n\n3. Gemäss Art. 257 Abs. 1 ZPO gewährt das Gericht Rechtsschutz im summarischen\nVerfahren, wenn der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar und die Rechtslage\nklar ist. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist auf ein entsprechendes Gesuch nicht\neinzutreten (BGE 140 III 315 E. 5).\n\nDer Sachverhalt ist sofort beweisbar, wenn er ohne zeitliche Verzögerung und ohne besonderen Aufwand nachgewiesen werden kann. Der Beweis ist in der Regel durch Urkunden zu erbringen (Art. 254 ZPO). Der Rechtsschutz in klaren Fällen unterliegt keiner Beschränkung der Beweisstrenge. Blosses Glaubhaftmachen genügt nicht. Die gesuchstellende Partei hat den vollen Beweis der anspruchsbegründenden Tatsachen zu erbringen.\nDa das Verfahren grundsätzlich der Verhandlungsmaxime untersteht (Art. 55 ZPO), muss\nder zugrundeliegende Sachverhalt von den Parteien geltend gemacht und bewiesen werden. Entsprechend obliegt es der gesuchstellenden Partei, in ihrem Gesuch sämtliche\nanspruchsbegründenden Tatsachen zu behaupten (BGE 144 III 462 E. 3.2 und E. 4;\nBGer 4A_376/2021 E. 4.2.1; FUCHS, Prozessuale Fallstricke des Mieterausweisungsverfahrens, ZBJV 2023, S. 727 ff., 740 f.; DROESE, Unklarheiten um den klaren Fall gemäss\nArt. 257 ZPO, ZBJV 2019, S. 229 ff., S. 234 f.). Jedes Ausweisungsverfahren setzt zu-\n\nBE.2024.31-EZO3 5/11\nnächst voraus, dass sich die auszuweisende Mietpartei ohne Rechtsgrund im Mietobjekt\naufhält. In jedem Fall hat die gesuchstellende Partei daher in der gebotenen Kürze zu\nbehaupten, wann und zwischen wem ein Mietverhältnis entstanden ist und wie dieses\ngeendet hat (THALER/EGLI, Mietrecht im summarischen Verfahren, mp 2021, S. 175 ff.,\n199 f.). Der Gegenseite obliegt die Bestreitungslast. Dabei findet im summarischen Verfahren grundsätzlich nur ein Schriftenwechsel statt. Es besteht insofern kein Anspruch der\nParteien darauf, sich zweimal zur Sache zu äussern (BGE 146 III 237 E. 3.1). Das Gericht\nwendet zwar das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO), stützt sich dabei jedoch auf\ndie behaupteten und bewiesenen Tatsachen (BGE 144 III 462 E. 3.3.2; BGer 4A_577/\n2010 E. 4.2 und E. 4.3; vgl. auch SVIT-Kommentar-BISANG/KOUMBARAKIS N 160 zu ZPO).\nZu berücksichtigen ist allerdings, dass im für mietrechtlichen Kündigungsschutz vorgesehenen vereinfachten Verfahren der Sachverhalt dagegen im Rahmen des sozialen Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen festzustellen ist (Art. 243 Abs. 2 lit. c i.V.m.\nArt. 247 Abs. 2 lit. a ZPO). Damit das vom Gesetzgeber durch diese Bestimmungen verfolgte Ziel nicht über den Rechtsschutz in klaren Fällen unterlaufen werden kann, ist dieser nur zu gewähren, wenn keine Zweifel an der Vollständigkeit der Sachverhaltsdarstellung bestehen und die Kündigung gestützt darauf als klar berechtigt erscheint (BGE 142\nIII 515 E. 2.2.4; BGer 4A_497/2023 E. 2.2.3; SUTTER-SOMM/LÖTSCHER, in: Sutter-Somm/\nHasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 257 N 8; DROESE, a.a.O., S. 234 f.).\n\n"}