{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-10-31", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2024-31-EZO3_2024-10-31.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=13273&type=1563347022&cHash=bb9bd80ec5230193695ff3ae72ee884d", "Checksum": "0d2fd14526da252fa1f42015addca5a5"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["BE.2024.31-EZO3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 31.10.2024 BE.2024.31-EZO3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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Einzelrichter) 31.10.2024 BE.2024.31-EZO3\nRegeste:\nArt. 257 ZPO, Art. 257d OR: Mieterausweisung nach Zahlungsverzugskündigung,\r\nNichteintreten; die Behauptungen und Beweismittel der Gesuchstellerin ergaben\r\neine nur unvollständige Sachverhaltsdarstellung, auf welche die Vorinstanz zu\r\nRecht nicht eintrat (E. III/3 ff.). Ferner Erwägungen betreffend Streitwertbemessung\r\n(E. II/2), Fristenlauf nach relativer und absoluter Empfangstheorie (E. III/6) sowie Begründungserfordernissen ausserordentlicher Kündigungen (E.III/7). (Kantonsgericht,\r\nEinzelrichterin im Obligationenrecht, 31. Oktober 2024, BE.2024.31-EZO3).\n\n2.a) Entscheide über mietrechtliche Ausweisungsbegehren, die im Verfahren nach\nArt. 257 ZPO ergehen, unterliegen bei einem Streitwert von mindestens Fr. 10'000.00 der\nBerufung (Art. 308 Abs. 2 ZPO), andernfalls der Beschwerde (Art. 319 lit. a ZPO; vgl.\nauch SEILER, Die Berufung nach ZPO, 2013, N 339). Ist die Gültigkeit der Kündigung nicht\n(mehr) streitig und geht es nur (noch) um die Ausweisung als solche, besteht das wirtschaftliche Interesse der Parteien und somit der Streitwert im Mietwert, der durch die Verzögerung infolge des Summarverfahrens selber entsteht, wobei von einer Dauer von\nsechs Monaten auszugehen ist (BGE 144 III 346 E. 1.2.1; DIGGELMANN, DIKE-Komm-\nZPO, 2. Aufl., Art. 91 N 46). Ist dagegen die Beendigung des Mietverhältnisses ebenfalls\nStreitgegenstand, entspricht der Streitwert mithin in der Regel dem Mietwert für drei Jahre\n(BGE 144 III 346 E. 1.2.2.3; BGer 4A_541/2015 E. 1).\n\nb) Weder die Gesuchstellerin noch die Vorinstanz äusserten sich zum Streitwert oder\nzum aktuellen Mietzins. In der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids wird\nauf die Beschwerde verwiesen. Vor diesem Hintergrund, und weil keine Hinweise darauf\nvorliegen, dass der Gesuchsgegner die Gültigkeit der Kündigung in Frage stellt, ist von\neinem Streitwert von Fr. 6'162.00 (6 x Fr. 1'027.00 [vgl. ges.act. 4]) auszugehen. Folglich\nwird die Streitwertgrenze von Art. 308 Abs. 2 ZPO nicht erreicht, womit die Beschwerde\ngegen den vorinstanzlichen Entscheid zulässig ist.\n\n3. Mit der Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO können die unrichtige Rechtsanwendung (Art. 320 lit. a ZPO) und/oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 320 lit. b ZPO) geltend gemacht werden. Dem Beschwerdeführer obliegt eine\nBegründungspflicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdeschrift hat er sich daher\nsachbezogen mit dem Entscheid der Vorinstanz auseinanderzusetzen und darzutun, warum dieser in den angefochtenen Punkten Mängel aufweisen und darin ein Beschwerdegrund liegen soll. Ungeachtet der Begründungspflicht ist das Gericht allerdings (auch)\n\nBE.2024.31-EZO3 3/11\nim Beschwerdeverfahren in rechtlicher Hinsicht nicht auf die Prüfung geltend gemachter\nRügen beschränkt, da das Recht von Amtes wegen anzuwenden ist (Art. 57 ZPO).\n\n4. Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und\nneue Beweismittel – abgesehen von (hier nicht anwendbaren) besonderen gesetzlichen\nBestimmungen (Art. 326 Abs. 2 ZPO) sowie vom (hier ebenfalls nicht relevanten) Fall,\ndass erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gab (BGE 139 III 466 E. 3.4) – ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Dieses Novenverbot ist umfassend und gilt auch in Verfahren, in denen der beschränkte Untersuchungsgrundsatz zur Anwendung gelangt\n(FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm.,\n3. Aufl., Art. 326 N 4; STAEHELIN A./BACHOFNER, in: Staehelin/Staehelin/Grolimund,\n3. Aufl., § 26 N 45; STEININGER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl., Art. 326 N 3; BK-STERCHI,\n2012, Art. 326 ZPO N 4, zu den gesetzlichen Ausnahmen N 5 ff.).\n\nIII.\n\n1. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid zusammengefasst wie folgt: Bei einer\ngestützt auf Art. 257d OR ausgesprochenen Kündigung handle es sich um eine ausserordentliche Kündigung, was sich u.a. in einer verkürzten Kündigungsfrist und in einem eingeschränkten Kündigungsschutz äussere. Wie bei einer ordentlichen Kündigung müsse\neine ausserordentliche Kündigung keine Begründung enthalten, der Empfänger müsse die\nAusserordentlichkeit jedoch erkennen können. Ob diese Erkennbarkeit bereits gegeben\nsei, wenn die Kündigungsfrist nicht der ordentlichen entspreche, sei in der Lehre umstritten und in der Rechtsprechung ungeklärt, weshalb in einer solchen Situation klares Recht\nzu verneinen sei. Das gelte auch, wenn der Kündigung eine Zahlungsaufforderung vorangegangen sei. Vorliegend habe die Gesuchstellerin das Mietverhältnis am 24. Juni 2024\nmit dem amtlichen Formular auf den 31. Juli 2024 gekündigt. Im Kündigungsformular sei\nnirgends erwähnt, dass es sich dabei um eine ausserordentliche Kündigung handle. Auch\nein Begleitschreiben, in welchem die Gesuchstellerin den Gesuchsgegner darauf hinweisen würde, dass es um eine ausserordentliche Kündigung gehe, liege nicht vor. Die verkürzte Kündigungsfrist sei der einzige Hinweis darauf, dass es sich nicht um eine ordentliche, sondern um eine ausserordentliche Kündigung handeln könnte. Dies reiche nicht, um\nim Verfahren gemäss Art. 257 ZPO von einem klaren Fall auszugehen, auch wenn der\nKündigung eine Zahlungsaufforderung mit Kündigungsandrohung vorangegangen sei.\nKlares Recht liege somit nicht vor, womit auf das Gesuch nicht einzutreten sei.\n\n"}