1. Bei diesem Verfahrensausgang bleibt die Regelung der Kostenfolgen im angefochtenen Entscheid unverändert und sind die Prozesskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 2. Die Gerichtskosten sind auf Fr. 1'500.00 festzusetzen (Art. 10 Ziff. 211 GKV) und mit dem Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). BE.2024.25-EZZ1 10/12 Entscheid 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. A.___ hat die Gerichtskosten von Fr. 1'500.00 zu bezahlen, unter Verrechnung des von ihr geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1'500.00.