5. Insgesamt ergibt sich damit, dass die Beschwerde die Prozessvoraussetzungen nicht erfüllt und daher nicht darauf eingetreten werden kann. Folglich bleibt der angefochtene Entscheid unverändert bestehen und die Sache ist durch das Amtsnotariat neu zu beurteilen. Dementsprechend ist der (Sub-)Eventualantrag der Beschwerdeführerin, die Sache sei zwecks Erhebung weiterer Beweise an die Vorinstanz bzw. das Amtsnotariat zurückzuweisen, bereits erreicht. Die Beschwerdeführerin ist daher durch den angefochtenen Entscheid auch diesbezüglich nicht beschwert, weshalb auf ihr Eventual- und Subeventualbegehren ebenfalls nicht eingetreten werden kann. III.