c) Lediglich der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass die Beschwerdeführerin nicht hinreichend darzulegen vermag, dass die Vorinstanz mit ihrem Rückweisungsentscheid das ihr diesbezüglich zustehende Ermessen überschritten hat, indem sie ein bereits spruchreifes Verfahren trotzdem zur Sachverhaltsergänzung an ihre Vorinstanz zurückgewiesen haben könnte (Art. 56 Abs. 2 VRP; KAMBER, in: Rizvi/Schindler/Cavelti, Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons St. Gallen, Praxiskommentar, 2020, Art. 56 N 15).