BE.2024.25-EZZ1 9/12 scheid zu fällen gehabt, wie dies die Beschwerdeführerin nun von der Beschwerdeinstanz verlangt. Auch von einer Kosten- oder Zeitersparnis ist nicht auszugehen. Im Übrigen hat eine Partei keinen Anspruch darauf, unter Umgehung der unteren Instanzen direkt einen Entscheid der Rechtsmittelinstanz zu bewirken. Folglich ist auch mangels Rechtsschutzinteresse auf die Beschwerde nicht einzutreten.