Es ist weder dargelegt noch offensichtlich, inwiefern sich die tatsächliche oder rechtliche Situation der Beschwerdeführerin durch das Beschwerdeverfahren verbessern könnte. Wäre der vorinstanzliche Entscheid unangefochten geblieben, hätte das Amtsnotariat unter Berücksichtigung sämtlicher Noven genau denselben Ent-