In Bezug auf die vorliegend noch umstrittenen Punkte wurde der Rekurs der Beschwerdeführerin also grundsätzlich gutgeheissen und die angefochtene Verfügung aufgehoben. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin ein schutzwürdiges Interesse daran hat, den Entscheid mit Beschwerde anzufechten, mit dieser neue Unterlagen einzureichen, welche ihre Urteilsunfähigkeit im relevanten Zeitpunkt bestätigen sollen, und damit direkt eine Beurteilung durch die Rechtsmittelinstanz zu erhalten, welche gemäss dem angefochtenen Entscheid vom Amtsnotariat hätte vorgenommen werden sollen.