b) Der angefochtene Entscheid hebt die Verfügung des Amtes für Handelsregister und Notariate vom 16. Oktober 2023 auf und weist die Sache an dieses zurück bzw. überweist die Sache an dieses, um den Sachverhalt weiter abzuklären und danach – ohne inhaltliche Vorgaben – neu über die behauptete Urteilsunfähigkeit der Beschwerdeführerin sowie die daraus folgenden Auswirkungen in Bezug auf die Gültigkeit der Ausschlagungserklärung und die Ansetzung einer neuen Frist zur allfälligen Ausschlagung der Erbschaft zu entscheiden. In Bezug auf die vorliegend noch umstrittenen Punkte wurde der Rekurs der Beschwerdeführerin also grundsätzlich gutgeheissen und die angefochtene Verfügung aufgehoben.