a) Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde lediglich pauschal geltend, sie sei vom angefochtenen Entscheid direkt betroffen und ziehe aus dessen Aufhebung einen direkten Nutzen. Da der Ausgang des Verfahrens ihre rechtliche und tatsächliche Situation beeinflusse, habe sie ein Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung des Entscheids (Beschwerde, S. 3). Angefochten hat sie den vorinstanzlichen Entscheid nur insoweit, als die Sache an das Amt für Handelsregister und Notariat zurückgewiesen (Dispositiv Ziff. 1) bzw. überwiesen (Dispositiv Ziff. 2) wurde.