4. Sodann zählt nach Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO, der auch die in der ZPO geregelten Rechtsmittelverfahren erfasst, zu den Prozessvoraussetzungen ein schutzwürdiges Interesse (vgl. im Übrigen auch Art. 45 Abs. 1 VRP und Art. 76 Abs. 1 BGG). Im Beschwerdeverfahren muss die beschwerdeführende Partei ein schutzwürdiges Interesse daran haben, dass die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Entscheid abändert. Dieses Interesse muss aktueller und praktischer Natur sein.