Die Beschwerdeführerin bringt nicht konkret vor, wieso die vorinstanzlich verfügte Rückweisung für sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken soll oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen würde, mit dem sie BE.2024.25-EZZ1 8/12 eine rechtlich relevante Ersparnis an Zeit oder Kosten erzielen könnte. Solches ist auch nicht ersichtlich (vgl. dazu auch E. 4 hiernach).