Entsprechendes gilt für das vor den Vorinstanzen noch massgebende Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege. Gemäss diesem sind Rückweisungsentscheide nur dann als anfechtbare Zwischenentscheide zu qualifizieren, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder eine Streitfrage durch verbindliche Weisungen an die erneut damit befasste Vorinstanz bereits entschieden haben (VerwGer SG B 2020/46 vom 27. September 2020; VerwGer SG B 2018/227 vom 19. August 2019 E. 1).