Vor Bundesgericht können Vor- und Zwischenentscheide – sofern sie nicht die Zuständigkeit oder einen Ausstand betreffen – nur dann angefochten werden, wenn sie entweder einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 92 f. BGG). Die selbständige Anfechtbarkeit von Rückweisungsentscheiden bildet entsprechend die Ausnahme (BGE 144 III 253 E. 1.3; BGE 143 III 290 E. 1.4). Die bundesgerichtliche Praxis setzt denn auch eine hohe Hürde für ein Eintreten unter diesem Titel.