BE.2024.25-EZZ1 7/12 c) Wie die folgenden Erwägungen zeigen, wäre auch dann nicht auf die Beschwerde einzutreten, wenn von einer (analogen) Anwendbarkeit des Bundesgerichtgesetzes (BGG) oder des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege ausgegangen würde.