Einen solchen Vorentscheid hat die Vorinstanz weder in materieller noch in prozessualer Hinsicht gefällt, genauso wenig wie einen anderen Sach- oder Prozessentscheid. Dennoch endete das vorinstanzliche Verfahren mit dem Entscheid. Dieser stellt somit keinen anfechtbaren End- oder Zwischenentscheid gemäss ZPO dar. Für die Anfechtung anderer erstinstanzlicher Entscheide und prozessleitender Verfügungen fordert Art. 319 lit. b ZPO – ausser in den vom Gesetz bestimmten Fällen – einen drohenden nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil. Ein solcher ist vorliegend weder dargetan noch ersichtlich. Folglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.