236 N 11). Mit einem Zwischenentscheid dagegen wird eine formelle oder materielle Vorfrage – von welcher der weitere Verfahrensverlauf abhängt – vorab beantwortet, ohne dass dadurch das Verfahren vor der jeweiligen Gerichtsinstanz ganz oder teilweise erledigt wird (Art. 237 Abs. 1 ZPO). Als Zwischenentscheid gilt beispielsweise die Bejahung der örtlichen Zuständigkeit oder die Verneinung der Verjährung (BGer 5D_160/2014 E. 2.4; KRIECH, DIKE-Komm-ZPO, Art. 237 N 1; BK-KILLIAS, Art. 237 ZPO N 17). Einen solchen Vorentscheid hat die Vorinstanz weder in materieller noch in prozessualer Hinsicht gefällt, genauso wenig wie einen anderen Sach- oder Prozessentscheid.