BE.2024.25-EZZ1 6/12 a) Der vorinstanzliche Entscheid ist – jedenfalls soweit er angefochten wurde – als Rückweisungsentscheid zu qualifizieren. Die ZPO kennt keine ausdrücklichen Bestimmungen zur rechtsmittelweisen Überprüfung von Rückweisungsentscheiden, da der dort geregelte Verfahrenszug nur zwei Instanzen umfasst. Die Rechtsmittelinstanz gemäss ZPO kann folglich – anders als im vorliegenden, speziell gelagerten Verfahren – gar nicht mit der Überprüfung eines Rückweisungsentscheids befasst werden, sondern eine Rückweisung höchstens erstmalig anordnen (vgl. Art. 318 Abs. 1 lit. c und Art.