1. Über Rekurse gegen Verfügungen und Entscheide des Amtsnotariats entscheidet mangels abweichender Vorschrift das zuständige Departement (Art. 12 Abs. 1 EG-ZGB). Dessen Entscheide wiederum sind mit Beschwerde bei der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter des Kantonsgerichts anfechtbar (Art. 15 Abs. 2 EG-ZPO i.V.m. Art. 12 Abs. 2 EG-ZGB). Vorliegend ist die Einzelrichterin im Personen-, Erb- und Sachenrecht zuständig (Art. 14 Abs. 2 Ziff. 4 GO).