3. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 5. Juli 2024 Beschwerde bei der Einzelrichterin des Kantonsgerichts und stellte die eingangs genannten Rechtsbegehren. Mit Schreiben vom 16. Juli 2024 übermittelte die Vorinstanz die bisher aufgelaufenen Verfahrensakten an das Kantonsgericht (BE/16) und die Beschwerdeführerin bezahlte den Kostenvorschuss von Fr. 1'500.00 am 29. Juli 2024 fristgerecht (BE/5 f.). II.