Der Kostenvorschuss wurde innert angesetzter Frist bezahlt (vi-act. 3) und die Rekursergänzung innert erstreckter Frist (vi-act. 6) eingereicht, wobei sich die Beschwerdeführerin neu von einer Rechtsanwältin vertreten liess. Das Amtsnotariat wiederum nahm am 17. Januar 2024 zur Sache Stellung. Die Beschwerdeführerin replizierte am 11. März 2024 (vi-act. 14), während das Amtsnotariat auf eine Duplik verzichtete (vi-act. 16). Mit Schreiben vom 15. April 2024 reichte das Amtsnotariat sodann von der Vorinstanz angeforderte Dokumente nach (vi-act. 17 f.). Die Be-