2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 18. September 2023 betreffend Wiedererwägung bzw. Widerruf der Ausschlagungserklärung wurde vom Amtsnotariat mit Verfügung vom 16. Oktober 2023 abgewiesen (vi-act. 8/3). Mit Eingabe vom 31. Oktober 2023 erhob die Beschwerdeführerin daraufhin beim Departement des Inneren (Vorinstanz) dagegen Rekurs (vi-act. 1). Mit verfahrensleitender Verfügung vom 8. November 2023 forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zur Rekursergänzung und zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'000.00 auf. Der Kostenvorschuss wurde innert angesetzter Frist bezahlt (vi-act. 3) und die Rekursergänzung innert erstreckter Frist (vi-act.