Die Kosten des Rekursverfahrens seien vollumfänglich der Vorinstanz, eventualiter der Vorvorinstanz aufzuerlegen. 4. Es sei festzustellen, dass die Ausschlagungserklärung vom 6. Juli 2023 nichtig, eventualiter unverbindlich ist. 5. Der Beschwerdeführerin sei eine neue 3-monatige Frist zur allfälligen Ausschlagung der Erbschaft anzusetzen. 6. Eventualiter sei die Sache zur Erhebung weiterer Beweise, namentlich der Befragung von Dr. X.___, und Dr. Y.