3.2.3 des angefochtenen Entscheids an das Amt für Handelsregister und Notare zurückgewiesen hat. 2. Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids des Departements des Innern vom 24. Juni 2024 sei aufzuheben, soweit die Vorinstanz auf den Antrag betreffend Neuansetzung einer Ausschlagungsfrist nicht eingetreten ist, sondern die Sache an das Amt für Handelsregister und Notariate überwiesen hat. 3. Ziffern 4 lit. a und b sowie Ziffer 5 lit. a des Entscheids des Departements des Innern vom 24. Juni 2024 seien aufzuheben. Die Kosten des Rekursverfahrens seien vollumfänglich der Vorinstanz, eventualiter der Vorvorinstanz aufzuerlegen.