1. Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids des Departements des Innern vom 24. Juni 2024 sei aufzuheben, soweit die Vorinstanz die Nichtigkeit, eventualiter die Unverbindlichkeit der Ausschlagungserklärung vom 6. Juli 2023 nicht selbst festgestellt, sondern die Sache im Sinne der Erwägungen von Ziff. 3.2.3 des angefochtenen Entscheids an das Amt für Handelsregister und Notare zurückgewiesen hat.